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Zwischen Bündnisräson und Parlamentsvorbehalt – Wer entscheidet über Auslandseinsätze der Bundeswehr?

Sven Bernhard Gareis-2010-01-01-VS Verlag für Sozialwissenschaften eBooks
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TL;DRAbstract

In seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 erklärte das Bundesverfassungsgericht bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr für zulässig (BVerfGE 1994), wenn zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden, denen sich die Bundesrepublik gem. Artikel 24, Abs. 2 des Grundgesetzes anschließen darf (ebd.: Rn. 226). Derartige Einsätze unterliegen zudem einem konstitutiven Parlamentsvorbehalt (ebd.: Rn. 325f.), bedürfen also der vorherigen Zustimmung des Bundestages zu einem von der Bundesregierung ausgearbeiteten Entsendeantrag. Neben der Einführung dieses für die deutsche Politik völlig neuartigen und auch im internationalen Vergleich weitgehend einzigartigen Verfahrens der parlamentarischen Mitwirkung an außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen der Exekutive erweiterte das oberste Gericht auch den Kreis der in Frage kommenden Sicherheitssysteme um Verteidigungsbündnisse wie die NATO oder die später we

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In seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 erklärte das Bundesverfassungsgericht bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr für zulässig (BVerfGE 1994), wenn zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden, denen sich die Bundesrepublik gem. Artikel 24, Abs. 2 des Grundgesetzes anschließen darf (ebd.: Rn. 226). Derartige Einsätze unterliegen zudem einem konstitutiven Parlamentsvorbehalt (ebd.: Rn. 325f.), bedürfen also der vorherigen Zustimmung des Bundestages zu einem von der Bundesregierung ausgearbeiteten Entsendeantrag. Neben der Einführung dieses für die deutsche Politik völlig neuartigen und auch im internationalen Vergleich weitgehend einzigartigen Verfahrens der parlamentarischen Mitwirkung an außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen der Exekutive erweiterte das oberste Gericht auch den Kreis der in Frage kommenden Sicherheitssysteme um Verteidigungsbündnisse wie die NATO oder die später we

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Political scienceHumanitiesPhilosophy

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