Herausforderung Krankenhausvergleich: Konsequenzen für die Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie
TL;DRAbstract
Im Krankenhausrecht finden sich heute zahlreiche Paragraphen, die auf einen Vergleich von Krankenhäusern eingehen bzw. diesen konkret regeln. Bereits vor in Kraft treten der Bundespflegesatzverordnung ’95 (BPflV ’95) hat der § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) folgendes bestimmt: „Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten; dabei sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pflegesätze und Leistungen Krankenhäuser und die Empfehlungen nach § 19 angemessen zu berücksichtigen.“
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Im Krankenhausrecht finden sich heute zahlreiche Paragraphen, die auf einen Vergleich von Krankenhäusern eingehen bzw. diesen konkret regeln. Bereits vor in Kraft treten der Bundespflegesatzverordnung ’95 (BPflV ’95) hat der § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) folgendes bestimmt: „Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten; dabei sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pflegesätze und Leistungen Krankenhäuser und die Empfehlungen nach § 19 angemessen zu berücksichtigen.“
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