Menschenrechtliche Aspekte von StaatsbürgerInnenschaft am Beispiel der "Ausgelöschten" in der Republik Slowenien
TL;DRAbstract
Das StaatsburgerInnenschaftsgesetz der 1991 neu gegrundeten Republik Slowenien sah ein Optionsrecht fur BurgerInnen aus anderen Teilrepubliken der SFRJ vor. Als die „Ausgeloschten“ werden die mehr als 25 000 Personen bezeichnet, die von diesem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht haben oder deren Antrag abgelehnt worden war. Sie wurden nach dem Ablauf einer gesetzlichen Frist ab 26. Februar 1992 wie „Fremde“ behandelt und aus dem Einwohnerregister „geloscht“. Dies erfolgte ohne gesetzliche Grundlage und ohne Information der Betroffenen, die damit auch ihren legalen Aufenthaltsstatus und alle davon abgeleiteten sozialen Rechte verloren haben. Sie waren damit behordlicher Willkur und verschiedenen Formen von Diskriminierungen ausgeliefert und wurden in ihren Menschenrechten verletzt. 1999 hat der Verfassungsgerichtshof der RS erstmals die Verfassungswidrigkeit der „Ausloschung“ festgestellt und dem Gesetzgeber eine Gesetzessanierung aufgetragen. Die rege Gesetzgebungstatigkeit zur Klarung
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Das StaatsburgerInnenschaftsgesetz der 1991 neu gegrundeten Republik Slowenien sah ein Optionsrecht fur BurgerInnen aus anderen Teilrepubliken der SFRJ vor. Als die „Ausgeloschten“ werden die mehr als 25 000 Personen bezeichnet, die von diesem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht haben oder deren Antrag abgelehnt worden war. Sie wurden nach dem Ablauf einer gesetzlichen Frist ab 26. Februar 1992 wie „Fremde“ behandelt und aus dem Einwohnerregister „geloscht“. Dies erfolgte ohne gesetzliche Grundlage und ohne Information der Betroffenen, die damit auch ihren legalen Aufenthaltsstatus und alle davon abgeleiteten sozialen Rechte verloren haben. Sie waren damit behordlicher Willkur und verschiedenen Formen von Diskriminierungen ausgeliefert und wurden in ihren Menschenrechten verletzt. 1999 hat der Verfassungsgerichtshof der RS erstmals die Verfassungswidrigkeit der „Ausloschung“ festgestellt und dem Gesetzgeber eine Gesetzessanierung aufgetragen. Die rege Gesetzgebungstatigkeit zur Klarung
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