Rechenschaftspflicht und Chancengleichheit — Zur Bedeutung einer ordnungsgemäßen finanziellen Rechenschaftslegung für den Wettbewerb der Parteien
TL;DRAbstract
Das „Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze“ vom 22. Dezember 1983 hat u.a. auch eine neue Phase der finanziellen Rechenschaftslegung politischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet: Die erste Phase (1949–1967) war geprägt durch die mangelnde Verständigung der entscheidenden Gruppierungen über das erforderliche Ausführungsgesetz zu Art. 21 (Absatz 1 Satz 4) GG. Kennzeichnend waren mannigfache Spekulationen und nur gelegentliche freiwillige Informationen durch die Parteien — für die Forschung mithin eine ungenügende Datenbasis — sowie gegenseitige Anschuldigungen über Spendenabhängigkeiten einerseits oder Gewerkschaftszahlungen andererseits1.
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Das „Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze“ vom 22. Dezember 1983 hat u.a. auch eine neue Phase der finanziellen Rechenschaftslegung politischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet: Die erste Phase (1949–1967) war geprägt durch die mangelnde Verständigung der entscheidenden Gruppierungen über das erforderliche Ausführungsgesetz zu Art. 21 (Absatz 1 Satz 4) GG. Kennzeichnend waren mannigfache Spekulationen und nur gelegentliche freiwillige Informationen durch die Parteien — für die Forschung mithin eine ungenügende Datenbasis — sowie gegenseitige Anschuldigungen über Spendenabhängigkeiten einerseits oder Gewerkschaftszahlungen andererseits1.
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