Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger im Datenschutzrecht am Beispiel der Zustimmungserklärung gem. § 4 Z 14 DSG
TL;DRAbstract
Das Datenschutzgesetz (DSG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten zulässig ist. Eine der wichtigsten Grundlagen in der Praxis ist die Zustimmungserklärung des Betroffenen (§ 4 Z 14 DSG) definiert. Allerdings lässt sich dem DSG nicht entnehmen, ob auch Minderjährige rechtswirksam eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung abgeben können. Einschlägige Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nicht vor. Die Auslegung des Begriffes der Zustimmung führt zu dem Ergebnis, dass eine Regelungslücke vorliegt. Diese ist mittels Analogie zu schließen. Eine passende Analogiebasis findet sich in § 146c ABGB. Diese Bestimmung stellt auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen und nicht auf die starre Rechtsgeschäfts-Fähigkeit, wie sie in den §§ 151, 865 ABGB geregelt ist, ab. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass ein ausreichend einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger eine rechtswirksame datenschutzrechtliche Zusti
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Das Datenschutzgesetz (DSG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten zulässig ist. Eine der wichtigsten Grundlagen in der Praxis ist die Zustimmungserklärung des Betroffenen (§ 4 Z 14 DSG) definiert. Allerdings lässt sich dem DSG nicht entnehmen, ob auch Minderjährige rechtswirksam eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung abgeben können. Einschlägige Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nicht vor. Die Auslegung des Begriffes der Zustimmung führt zu dem Ergebnis, dass eine Regelungslücke vorliegt. Diese ist mittels Analogie zu schließen. Eine passende Analogiebasis findet sich in § 146c ABGB. Diese Bestimmung stellt auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen und nicht auf die starre Rechtsgeschäfts-Fähigkeit, wie sie in den §§ 151, 865 ABGB geregelt ist, ab. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass ein ausreichend einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger eine rechtswirksame datenschutzrechtliche Zusti
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