Das europarechtliche Kooperationsinstrument der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) in der Bewährung
TL;DRAbstract
Der Rat der europäischen Gemeinschaften hat mit der EG-Verordnung vom 25. Juni 1985 über die Schaffung einer “europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung” (EWIV) eine erste supranationale Gesellschaftsform für die Wirtschaftssubjekte der europäischen Gemeinschaft geschaffen. Seit Inkrafttreten der EWIV-VO am 1.7.1989 (vgl. Art. 43 Abs. 2 EWIV-VO) steht die EWIV in den Mitgliedstaaten der EG als Rechtsinstrument für die Bildung grenzüberschreitender Kooperationen zur Verfügung. Nach Art. 189 Abs. 2 EWGV setzt die EWIV-VO als sekundäres Gemeinschaftsrecht in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht. Die nachfolgende Untersuchung hat sich zur Aufgabe gesetzt, zu überprüfen, ob die EWIV im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gemeinschaftsgesetzgebers ihre Bewährungsprobe in Theorie und Praxis bestanden hat. Ihre Eignung als grenzüberschreitende Kooperationsform wird zunächst an den rechtspolitischen Vorstellungen zu messen sein, daß neben den nationalen Gesellschaftsformen ei
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Der Rat der europäischen Gemeinschaften hat mit der EG-Verordnung vom 25. Juni 1985 über die Schaffung einer “europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung” (EWIV) eine erste supranationale Gesellschaftsform für die Wirtschaftssubjekte der europäischen Gemeinschaft geschaffen. Seit Inkrafttreten der EWIV-VO am 1.7.1989 (vgl. Art. 43 Abs. 2 EWIV-VO) steht die EWIV in den Mitgliedstaaten der EG als Rechtsinstrument für die Bildung grenzüberschreitender Kooperationen zur Verfügung. Nach Art. 189 Abs. 2 EWGV setzt die EWIV-VO als sekundäres Gemeinschaftsrecht in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht. Die nachfolgende Untersuchung hat sich zur Aufgabe gesetzt, zu überprüfen, ob die EWIV im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gemeinschaftsgesetzgebers ihre Bewährungsprobe in Theorie und Praxis bestanden hat. Ihre Eignung als grenzüberschreitende Kooperationsform wird zunächst an den rechtspolitischen Vorstellungen zu messen sein, daß neben den nationalen Gesellschaftsformen ei
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