Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer
TL;DRAbstract
ZusammenfassungDie gesetzlichen Grundlagen über die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer sind den §§ 162–169 AktG zu entnehmen. Nach § 283 AktG sind auch KGaA zu prüfen. Jeder Jahresabschluß einer AG (KGaA) ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Abschlußprüfer sein. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über den Jahresabschluß beachtet sind. Der Geschäftsbericht ist darauf zu prüfen, ob die Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken. Vor der Prüfung darf der Jahresabschluß von keinem der Organe der Gesellschaft festgestellt werden. Ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist nichtig.
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ZusammenfassungDie gesetzlichen Grundlagen über die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer sind den §§ 162–169 AktG zu entnehmen. Nach § 283 AktG sind auch KGaA zu prüfen. Jeder Jahresabschluß einer AG (KGaA) ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Abschlußprüfer sein. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über den Jahresabschluß beachtet sind. Der Geschäftsbericht ist darauf zu prüfen, ob die Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken. Vor der Prüfung darf der Jahresabschluß von keinem der Organe der Gesellschaft festgestellt werden. Ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist nichtig.
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