Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung und Betriebsverpachtung — § 16 EStG
TL;DRAbstract
Die Vorschrift des § 16 EStG ordnet die betrieblichen Vorgänge der Aufgabe, Veräußemng und Verpachtung als Ergänzungstatbestände den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG hinzu. Die Tatbestandsmerkmale des § 16 EStG dienen vor allem der Versteuemng der im Betrieb vorhandenen stillen Reserven, die bei Einstellung der werbenden Tätigkeit aufgedeckt, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und der Besteuemng nach dem Einkommen zugeführt werden müssen.
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Die Vorschrift des § 16 EStG ordnet die betrieblichen Vorgänge der Aufgabe, Veräußemng und Verpachtung als Ergänzungstatbestände den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG hinzu. Die Tatbestandsmerkmale des § 16 EStG dienen vor allem der Versteuemng der im Betrieb vorhandenen stillen Reserven, die bei Einstellung der werbenden Tätigkeit aufgedeckt, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und der Besteuemng nach dem Einkommen zugeführt werden müssen.
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