TL;DRAbstract
Auf Grund des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität novellierte der Gesetzgeber die strafrechtlichen Bestimmungen im Börsengesetz (§§ 88, 89 BörsG). Infolge des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes wurde jetzt in § 20 a WpHG das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation neu gefasst und die §§ 88 und 89 aus dem Börsengesetz herausgelöst und die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Verbots auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) übertragen.
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Auf Grund des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität novellierte der Gesetzgeber die strafrechtlichen Bestimmungen im Börsengesetz (§§ 88, 89 BörsG). Infolge des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes wurde jetzt in § 20 a WpHG das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation neu gefasst und die §§ 88 und 89 aus dem Börsengesetz herausgelöst und die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Verbots auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) übertragen.
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