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MIETRECHT: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei nach Überlassung auftretenden, behebbaren Mietmängeln

Christian Conrad-2013-11-28-Monatsschrift für Deutsches Recht
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TL;DRAbstract

Tritt an Mietobjekten ein Mangel auf, wird hierauf in der Praxis überwiegend mit dem Instrument der Mietminderung reagiert. Der folgende Beitrag verdeutlicht, dass daneben auch stets an ein Instrument des allgemeinen Schuldrechts, nämlich an die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), gedacht werden sollte. Nur so kann optimal, umfassend und praxisgerecht auf die gegebene tatsächliche Situation sowie die Wünsche des mietenden Mandanten reagiert werden. Aber auch Vermieter sind gut beraten, vor Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs Existenz und Auswirkung dieser Einrede zu überprüfen.

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Tritt an Mietobjekten ein Mangel auf, wird hierauf in der Praxis überwiegend mit dem Instrument der Mietminderung reagiert. Der folgende Beitrag verdeutlicht, dass daneben auch stets an ein Instrument des allgemeinen Schuldrechts, nämlich an die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), gedacht werden sollte. Nur so kann optimal, umfassend und praxisgerecht auf die gegebene tatsächliche Situation sowie die Wünsche des mietenden Mandanten reagiert werden. Aber auch Vermieter sind gut beraten, vor Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs Existenz und Auswirkung dieser Einrede zu überprüfen.

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