Zur Tarifgestaltung für urheberrechtlich geschützte Darbietungen
TL;DRAbstract
Nach § 13 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) ist für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke der Musik eine Gebühr zu bezahlen. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der „geldwerte Vorteil, der durch die Verwertung erzielt wird“. Als „geldwerter Vorteil“ wird die aus der Nutzung des Rechts hervorgehende Vermögensmehrung bei dem Veranstalter bezeichnet. Die Berechnungsgrundlagen dieser Gebühr sollen „durchschaubar“ sein.
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Nach § 13 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) ist für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke der Musik eine Gebühr zu bezahlen. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der „geldwerte Vorteil, der durch die Verwertung erzielt wird“. Als „geldwerter Vorteil“ wird die aus der Nutzung des Rechts hervorgehende Vermögensmehrung bei dem Veranstalter bezeichnet. Die Berechnungsgrundlagen dieser Gebühr sollen „durchschaubar“ sein.
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