Novellierungsgesetze vom KICK bis zum BKiSchG – Optimierung des staatlichen Schutzauftrages bei (vermuteter) Kindeswohlgefährdung?
TL;DRAbstract
Wie kaum ein anderes Themengebiet erfreut sich das Kindeswohl – und spiegelbildlich damit korrespondierend die Kindeswohlgefährdung – eines ständigen gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Wandels. Die Dynamik familienpolitischer Diskussions-, Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse hat dabei in den vergangenen sieben Jahren zu einer fundamentalen Akzentverschiebung auf dem – nicht immer von Rationalitäten geprägten – Terrain des staatlichen Kinderschutzes geführt, dessen aktuellster Kulminationspunkt in dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz zu lokalisieren ist. Waren es vor gut einem Jahrzehnt, bedingt durch die „Nachwehen“ der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) durch das angebots- und leistungsorientierte Kinder- und Jugendhilfegesetz zum 1. Januar 1991, die „natürlichen Selbstheilungskräfte“ der Eltern, auf welche sich die Jugendämter und die Familiengerichte in Fällen auch einer sich abzeichnenden bis manifestierten Kindeswohlgefährdu
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Wie kaum ein anderes Themengebiet erfreut sich das Kindeswohl – und spiegelbildlich damit korrespondierend die Kindeswohlgefährdung – eines ständigen gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Wandels. Die Dynamik familienpolitischer Diskussions-, Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse hat dabei in den vergangenen sieben Jahren zu einer fundamentalen Akzentverschiebung auf dem – nicht immer von Rationalitäten geprägten – Terrain des staatlichen Kinderschutzes geführt, dessen aktuellster Kulminationspunkt in dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz zu lokalisieren ist. Waren es vor gut einem Jahrzehnt, bedingt durch die „Nachwehen“ der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) durch das angebots- und leistungsorientierte Kinder- und Jugendhilfegesetz zum 1. Januar 1991, die „natürlichen Selbstheilungskräfte“ der Eltern, auf welche sich die Jugendämter und die Familiengerichte in Fällen auch einer sich abzeichnenden bis manifestierten Kindeswohlgefährdu
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